Satzung


Schützenverein 2011
Darmstadt-Dieburg e. V.
vom 10.09.2020

 

§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein 2011 Darmstadt-Dieburg e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 64839 Münster, Pater-Delp-Str. 22 und ist im Registerblatt unter der Nummer VR 83054 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e. V. in 65195 Wiesbaden, Lahnstraße 120 
und des Hessischen Schützenverbandes in 60529 Frankfurt am Main, Schwanheimer Bahnstraße 115.

 

§ 2 Zwecke des Vereins


(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zwecke des Vereins sind:
    a) Pflege des Schießsports nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e. V..
    b) Förderung des Nachwuchses, der Jugendarbeit besonders durch Anleitung und Betreuung jugendlicher und sportbegeisterten Erwachsenen.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht
    a) durch schieß-sportliches Training und Teilnahme an Wettkämpfen,
    b) durch fachgerechte Anleitung und Betreuung von Jugendlichen und Neumitgliedern
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bekommen sie bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung für ihre Mitgliedschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


Die Aufnahme ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen, der endgültig nach einer Probezeit von 2 Jahren über den Aufnahmeantrag entscheidet.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, und zwar mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 31. Dezember.
(3) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied
    a) wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder sonst gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat und die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem Verein nicht zugemutet werden kann oder
    b) mit der Zahlung der Beiträge länger als vier Vierteljahre in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf den drohenden Ausschluss nicht innerhalb eines Monats zahlt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich, ohne Angaben von Gründen, bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit und legt sie mit einer Beschlussempfehlung der Generalversammlung zur Entscheidung vor.
(5) Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft


Der Vorstand kann Personen, die sich um den Schießsport oder insgesamt um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 6 Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen


Alle Beiträge, Gebühren und Umlagen werden in der Beitragsordnung geregelt.

 

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
    •1 die Generalversammlung,
    •2 der Vorstand,
    •3 der erweiterte Vorstand.

 

§ 8 Die Generalversammlung


(1) Als höchstes Organ entscheidet die Generalversammlung in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Alljährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die Frühjahrs-Generalversammlung jeweils bis März.
(2) Zur Generalversammlung ist vom Vorstand (§ 9) mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingehen oder per Dringlichkeit auf der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Generalversammlung kann einen Antrag trotz verspäteter Einreichung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zulassen.
(3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, mit den anwesenden Mitgliedern, wenn zuvor ordnungsgemäß mit Bekanntgabe der vorgeschriebenen Tagesordnung eingeladen wurde, erschienen sind. 
(4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben, entscheidet die Generalversammlung mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Zu den Gegenständen der Generalversammlung (Frühjahrs-Generalversammlung)gehören
    1. Entgegennahme von Berichten,
    2. Beschluss über die vom Vorstand (§ 9) vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Jahres,
    3. Beschluss über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    4. Wahl von zwei Kassenprüfern,
    5. Festsetzung der Höhe von Beiträgen und Aufnahmegebühren.
(7) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, die nach Verlesung und Annahme durch die nächstfolgende Generalversammlung vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und mind. 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Abgabe des Zwecks und der Gründe, verlangen.


§ 9 Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand)


(1) Den Vorstand bilden folgende Personen:
    1. der 1. Vorsitzende,
    2. der 2. Vorsitzende (Stellvertreter),
    3. der Kassenwart und
    4. der Schriftführer.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereines berechtigt. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Gesetze, der Satzung des Vereins, seiner Ordnungen und der Beschlüsse der Generalversammlung.
(4) Zuständigkeit und Aufgaben der Mitglieder des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
(5) Bei allen materiellen Geschäftsabläufen müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Vorgänge rechtswirksam unterzeichnen.
(6) Bei der Einrichtung eines Vereinskontos bei der Bank X muss der Verein bei der Vertragsbindung persönlich mit mindestens zwei zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedern und dem Vereinsregister in der Bank erscheinen. Anhand des auszufertigenden Unterschriftnachweises des Vereins als Bankkunde, akzeptiert die Bank zukünftig die technischen Finanzvorgänge der Gemeinschaft. 
(7) Bei der Berechtigung und Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sollten auch mindestens zwei Unterschriften geleistet werden. 

 

§ 10 Der erweiterte Vorstand


(1) Den erweiterten Vorstand bilden die Personen mit folgender Stellung im Verein:
    1. der 1. Vorsitzende,
    2. der 2. Vorsitzende (Stellvertreter),
    3. der Kassenwart, 
    4. der Schriftführer,
    5. der Schießwart,
    6. der Pressewart,
    7. der Jugendwart.
       
(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden, von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
(4) Näheres zu Aufgaben und Tätigkeit der Mitglieder des erweiterten Vorstands ergibt sich aus der Geschäftsordnung.

 

§ 11 Wahlen zum Vorstand und Amtsperioden der Vorstandsmitglieder


(1) Alle zwei Jahre werden die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächstfolgende Generalversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Vereinsmitglied.
(3) Absatz 1 gilt für den erweiterten Vorstand entsprechend.

 

§ 12 Kassenprüfung (Revision)


(1) Zwei Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Geschäfte des Kassenwarts darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind und mit den Vorgaben der Generalversammlung in Einklang stehen.
(2) Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Kassenwarts nehmen. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind in ihrer Tätigkeit allein der Generalversammlung gegenüber verantwortlich. Der Generalversammlung haben sie ihren Revisionsbericht zu erstatten.
(3) Die Generalversammlung (Frühjahrs-Generalversammlung) wählt im Wechsel jeweils einen der Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§ 13 Vereinseigentum


(1) Mit allen dem Verein gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst umzugehen. (2) Die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und Grundstücksgleichen Rechten ganz oder teilweise ist nur wirksam mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, deren Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder bedarf.

 

§ 14 Satzungsänderung


Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder geändert werden. 

 

§ 15 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet worden war.

 

§ 17 Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins:
(1) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendarbeit der ortsansässigen Gemeinde.


§ 18 Inkrafttreten der Satzung


Vorstehende Satzung ist mit der Beschlussfassung am 05.12.2011 beschlossen worden. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.
(Schluss: Die Satzung ist vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu unterzeichnen.)


Vereinsname: Schützenverein 2011 Darmstadt-Dieburg e. V,

Der Vorstand:

1. Vorsitzender

Peter Lücker
Pater-Delp-Str. 22
64839 Münster

2. Vorsitzender

Thorsten Fricke
Rheinstraße 10
64839 Münster

Kassenwart

Hans-Gerd Birlenberg

Schriftführer

Marc-Christopher
Schäfer
Darnstädter-Str. 43
64839 Münster